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Januar 2019


Pfändung – das Wichtigste auf einen Blick

Geregelt ist die Pfändung in der Zivilprozessordnung. Ohne einen Vollstreckungstitel erwirkt zu haben, kann nicht gepfändet werden. Doch ebenso wie der Gläubiger hat auch der Schuldner seine Rechte. So gibt es beispielsweise Pfändungsfreigrenzen oder einen Schutz für lebensnotwendige Sachwerte.

pfand (Andere)In der sogenannten Pfändungstabelle kann abgelesen werden, ab wie viel Einkommen eine Lohnpfändung greift und in welcher Höhe diese möglich ist. Zudem gibt es sogenannte Pfändungsschutzkonten. 
Etwas mehr zum P-Konto zu wissen, ist dabei wichtig. In der Pfändungstabelle wird ebenfalls aufgezeigt, inwiefern Sonderzahlungen wie Überstunden aber auch Weihnachtsgeld, pfändbar sind. Hier gibt es viele Sonderregeln. So ist es wichtig zu wissen, was nicht zum pfändbaren Einkommen zählt. Große Arbeitgeber kennen sich mit der Bewertung in der Regel aus. Jedoch ist bei kleineren Firmen das Wissen in diesem Bereich nicht immer gefestigt.

Sachwerte und Vermögenswerte

Hierzu zählen alle Dinge, die nicht für das eigene Überleben nötig sind. Doch auch Gebrauchsgegenstände wie Geräte im Haushalt, ein Fernseher oder die Hi-Fi-Anlage sind von der Pfändung ausgenommen. Vorausgesetzt, es handelt sich bei diesen Dingen nicht um Luxus. Besitzt der Schuldner ein teures
Bose-Soundsystem oder einen besonders teuren Fernseher, kann der Insolvenzverwalter eine Austauschpfändung vornehmen. Das bedeutet, dass das Teure verkauft und dafür ein einfacheres Gerät zur Verfügung gestellt wird. Sorgen um den eigenen Ehering muss sich jedoch niemand machen. Ein Boot, hochwertige Antiquitäten oder wertvolle Kunstgemälde hingegen werden mit ziemlicher Sicherheit unter den Hammer kommen.

Lebt man mit einem Partner zusammen, sind dessen
Wertgegenstände nicht Teil der pfändbaren Masse. Hier muss jedoch ein Nachweis darüber erbracht werden, dass die Dinge dem Partner und nicht einem Selbst gehören. Hilfreich sind hier beispielsweise Kassenbelege. Zudem sind zwei Listen zu empfehlen. Auf diesen sind alle Gegenstände nach Partnern sortiert. Optimalerweise sind die Auflistungen von beiden Personen, egal ob Lebensgefährte oder Ehepartner, unterschrieben.

Das eigene Auto hingegen zählt erst einmal zur Insolvenzmasse und kann grundsätzlich gepfändet werden. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er für seine berufliche Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Besonders einfach haben es hier Außendienstmitarbeiter. Aber auch Menschen, die eben nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit kommen, wegen verschiedener Schichten oder einer ländlichen Wohngegend dürfen ihr Auto behalten. Jedoch muss der Schuldner selbst den Nachweis erbringen, dass es ihm nicht möglich ist, seinen Beruf auszuüben, ohne Fahrzeug. Damit sind ebenso andere Gegenstände für die ausgeübte Tätigkeit gemeint. Wird beispielsweise ein Notebook benötigt, kann dieses ebenso nicht gepfändet werden.

P.L.